Hannover. „Nach europarechtlichen Vorgaben dürfen Abschiebehäftlinge und Strafgefangene nicht unter den gleichen Voraussetzungen untergebracht und behandelt werden. Wir brauchen hier vielmehr eine organisatorische und befugnisrechtliche Trennung“, erläutert der CDU-Landtagsabgeordnete Thiemo Röhler als Mitglied im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Niedersächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz, der in dieser Woche zur ersten Beratung in den Niedersächsischen Landtag eingebracht wurde.
Zur Sicherung der Aufenthaltsbeendigung kann als Ultima Ratio die Anordnung von Abschiebungshaft bzw. die Anordnung von Ausreisegewahrsam erforderlich sein. Sie dient der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht und ist nur dann zulässig, wenn die Sicherung der im Einzelfall erforderlichen Abschiebung nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann.
„Sie ist damit ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung. Dabei muss es das Ziel sein, aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Einzelfall in dem notwendigen Umfang zu sichern, die Vollzugsbedingungen aber so zu gestalten, dass die Menschenwürde nicht verletzt wird und Grundrechte nur so weit wie unbedingt erforderlich eingeschränkt werden. Stets beachtet werden muss, dass die sich in Abschiebungshaft befindlichen Ausländerinnen und Ausländer gerade keine Strafhaft verbüßen, sondern die Haft einzig der erfolgreichen Durchführung der Abschiebung dient. Auch wenn die Begriffe Häftling und Gefangener sich im Alltag ähneln und gleichbedeutend verwendet werden, so müssen wir rechtlich sauber unterscheiden. Wir sprechen von zwei unterschiedlichen Personengruppen“, so Röhler (CDU) weiter.
Niedersachsen folgt anderen Bundesländern wie Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg, die bereits entsprechende Gesetze verabschiedet haben. Damit wird den Behörden in Niedersachsen Rechtssicherheit gegeben. Im Rahmen der nun folgenden Ausschussberatungen gilt es dabei u. a. zu klären, wer zukünftig die Fachaufsicht für das Abschiebungshaftvollzugsgesetz führt.
„Nach meinen Erkenntnissen wird in allen Ländern die Fachaufsicht vom Innenministerium ausgeübt. Das ist mit Blick auf das europarechtlich zu beachtende Trennungsgebot nur konsequent und richtig. Der Vollzug der Abschiebungshaft mit seinem gesamten Regelwerk gehört ins Ausländerrecht, nicht ins Strafrecht“, betont Röhler abschließend.
bg-primary | |
bg-primary-light | |
bg-primary-dark | |
bg-secondary | |
bg-secondary-dark |
body | |
top-header | |
header | |
content |
background | |
text color | |
link color | |
horizontal line |
style 1 | |
style 2 | |
style 3 |
social icons | |
navigation color | |
subnav background |
background color | |
navigation color |
has-right-nav |
size-16 weight-400 is-uppercase g-font |
form-white |
o-form color-white |
weight-400 g-font is-uppercase |
weight-400 g-font is-uppercase |
weight-400 g-font is-uppercase |
weight-400 is-uppercase g-font |
wow fadeInUp |
WAHLKREIS-BÜRO
Thiemo Röhler MdL
Mittelstraße 7a
27472 Cuxhaven
Telefon: 04721 666 47 20
Telefax: 04721 666 47 22
E-Mail: info@thiemo-roehler.de