Schutz des Menschen und seiner Nutztiere werden endlich an erste Stelle gesetzt
Röhler und Weritz begrüßen Umdenken des Umweltministers
Hannover. Der am Dienstag im Kabinett beschlossene Entschließungs-antrag des Landes Niedersachsens zum Umgang mit dem Wolf, auch im Hinblick der erneuten Wolfsrisse und der Umzäunung eines Wald-Kindergartens, ist auf den Weg gebracht.
Bereits bei geringeren Schäden und einer zu großen Annäherung an den Menschen soll der Abschuss, laut dem Niedersächsischen Bundesratsantrages, ermöglicht werden. Darüber hinaus soll festgestellt werden, dass Schutzmaßnahmen, wie Zäune bei Schafen an Deichen, nicht uneingeschränkt realisierbar sind. Eine Wolfsannäherung an Aufenthaltsgebäude von Personen soll zukünftig zum Schutze der Sicherheit des Menschen, welcher an erster Stelle steht, ebenso zum Abschuss des Tieres führen können.
Der Landtagsabgeordnete Thiemo Röhler erklärt: „Die Kehrtwende des Umweltministers begrüße ich sehr. Der Minister muss diesen Vorstoß nun umsetzen und eine Mehrheit im Bundesrat organisieren, damit wir die Problematik mit dem Umgang des Wolfes endlich im Sinne der Bürgerinnen und Bürger sowie Schäfer und Nutztierhalter lösen.
Lasse Weritz dazu: „Es kann nicht sein, dass wir dabei zusehen, wie Kindergärten und Schafsherden weiträumig umzäunt werden, damit der Wolf in Freiheit leben kann.“ Röhler weiter: „Das Beharren der CDU in den vergangenen Monaten zeigt Wirkung. Zu Recht erwarten die betroffenen Niedersachsen, dass der Schutz ihrer Kinder und auch der ihrer Nutztiere höchste Priorität hat.“
„Wo keine anderen Abwehrmaßnahmen zielführend sind, ist der Abschuss des Wolfes die einzig richtige Antwort.“, so Weritz und Röhler abschließend.
Zum Hintergrund:
In der heute (25. September 2018) vom Kabinett beschlossenen Bundesratsinitiative zum Umgang mit dem Wolf fordert Niedersachsen unter Punkt 2 der Entschließung, die Regelungen im BNatSchG so zu erweitern, dass der gesamte Artikel 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird. Der Bund wird aufgefordert, dabei zugleich in §45 Abs.7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG als Ausnahmevoraussetzung den „erheblichen Schaden“ durch einen „ernsten Schaden“ zu ersetzen, um damit – ungeachtet der (in den deutschen Fassungen der Richtlinien) unterschiedlichen Begriffswahl in Art. 9 Abs. 1 lit. a, Spiegelstr. 3 VRL („erheblicher Schaden“) und in Art. 16 Abs. 1 lit. b FFH-RL („ernster Schaden“) – zu verdeutlichen, dass die Vorschrift auf Abwendung eines Schadens abstellt, der von mehr als geringerem Umfang ist (s. EuGH, Urteil vom 08. 07. 1987- Rs. C-247/85 - Rdnr. 56), eine Verletzung des Eigentumsrechts durch Überschreitung der Grenze der Sozialpflichtigkeit aber nicht voraussetzt. Unter Punkt 4 der Entschließung will das Land Niedersachsen darüber hinaus feststellen lassen, dass Schutzmaßnahmen wie Zäunungen – z.B. für Schafe – nicht überall und uneingeschränkt realisierbar sind. Daher soll der Annäherung des Wolfes an Aufenthaltsgebäude von Personen begegnet werden. Die Sicherheit des Menschen soll auch nach der Rückkehr des Wolfes nach Deutschland an erster Stelle stehen.
PRESSEMITTEILUNG
Thiemo Röhler - Mitglied des Niedersächsischen Landtages
25. September 2018
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